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Das in Polen geltende Steuerstrafrecht wurde an die in Europäischen Union geltenden  Normen angepasst. Dadurch drückt es die Regeln eines demokratischen Staates aus und berücksichtigt die Veränderungen in der Marktwirtschaft.

Sein Hauptgedanke ist den Schaden, der infolge eines steuerlichen Verbrechens bzw. Vergehens entstanden ist, wiedergutmachen. Die Strafe für die Tat  ist eine Nebenfrage.

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Unter strafrechtlichen Verantwortlichkeit wegen der Steuerstraftat steht nur dieser, der eine für die Gesellschaft schädliche, verbotene, aufgrund eines geltenden Gesetzes einer Strafe unterliegende Tat begeht. Als Steuerstraftat bezeichnet man eine durch Gesetzbuch verbotene Tat, die mit Geldstrafe im System der Tagessätze, Strafe der Freiheitsbeschränkung bzw. mit Freiheitsstrafe bestraft wird. Ein steuerliches Vergehen ist eine Tat, die mit Geldstrafe bestraft wird. Diese Geldstrafe wird auf einen bestimmten Betrag festgelegt, wenn der ausstehende Betrag oder der Wert des Gegenstandes über den fünffachen Wert des minimalen Arbeitslohn nicht hinausgeht. Als eine Steuerstraftat kann auch eine andere Tat bezeichnet werden, wenn die durch das Steuerstrafrecht bestimmt ist.

 Die Grundbedingung für die steuerstrafrechtliche Verantwortlichkeit ist, die Tat, d.h. ein steuerliches Verbrechen bzw. Vergehen für eine gesellschaftlich schädliche Tat zu halten. Die Beurteilung, in welchem Maße die Tat schädlich ist, hängt von dem Entschluss des Gerichts oder der Behörde ab, die das Steuerstrafverfahren eingeleitet hat.

Eine weitere Bedingung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist die Möglichkeit, den Täter für schuldig zu erklären. Der dargelegten Regel, sog. nullum crimen sine culpa, was folgendes bedeutet: " kein Verbrechen ohne Gesetz" wurde die verfassungsgemäße Bedeutung zugeschrieben.

Das Gesetzbuch bestimmt folgende Voraussetzungen, damit man den Täter für schuldig erklären kann:

  • Der Täter muss imstande sein, die negative Bedeutung des begangenen steuerlichen Verbrechens bzw. Vergehens für die Gesellschaft zu erkennen.
  • Im Moment der Tatbegehung muss der Täter zurechnungsfähig sein; d.h. er muss wissen, was er macht und wie er vorgeht.
  • Der Täter muss Möglichkeit haben zu erkennen, dass die jeweilige Tat strafbar und demzufolge rechtswidrig ist.
  • Der Täter kann nicht im Moment der Tatbegehung die Umstände falsch beurteilen, die die Rechtwidrigkeit der Tat ausschließen.
  • Der Täter hat die Tat vorsätzlich begangen, d. h. entweder wollte er eine verbotene Tat begehen oder hat dem zugestimmt, auch wenn er über die Konsequenzen informiert war. Für eine unabsichtliche Tat kann er bestraft werden, aber nur im Fall, wenn das durch Gesetzbuch bestimmt ist.
  • Der Täter kann nur im Moment der Tatbegehung für diese Tat verantworten.

Zusammenfassend der steuerstrafrechtlichen Verantwortlichkeit unterliegt nur solch eine Person, die nur im Moment der Tatbegehung für schuldig erklärt werden kann. Dabei gibt es keine diese Verantwortlichkeit ausschließenden Umstände, die begangene Tat ist im Moment ihrer Begehung verboten und das Verhalten des Täters ist vorsätzlich. 

 


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