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Im Steuerrecht, nach der Maßgabe des Artikels 217 der Verfassung, gibt es weder höhere noch niedrigere Steuern. Das hat Folgen, wenn es um die Pflichten deren, die das Steuerrecht bilden, sowie der Steuerzahler und Finanzbehörden geht.

Zu den schlimmsten Folgen gehören diese, die die Steuerzahler selbst betreffen. Jeder, der einen minderen Betrag, der besteuert sein soll, oder gar keine Steuer bekannt gibt, begeht eine Straftat (in Form einer Handlung bzw. Unterlassung). Das betrifft auch die Situationen, wenn der Termin noch fällig ist oder wenn die Steuer ohne Bekanntmachung bezahlt wurde.

Man muss also die Regelungen des Gesetzes vom 10. September 1999 berücksichtigen (das Steuerstrafgesetz; GB, Nr. 83, Abs. 930, m. s. V.), weil, auch wenn die ausstehende Steuer mit Zinsen für Verzog bezahlt wird, der Steuerzahler seinen äußerst restriktiven Regelungen ausgesetzt wird.    

Die Grundlage für die Bestimmung des Bußgeldes, im Steuerstrafgesetz definiert, ist der Tagessatz. Er hat keinen fest bestimmten Wert. Die Basis für die Festlegung des höchsten durch Regelungen des Steuerstrafgesetzes (Art. 23, § 3) vorgesehenen Tagessatz, der als Strafe für steuerliches Verbrechen gilt, stellt immer 1/30 der niedrigsten monatlichen Vergütung dar. Wenn das Gericht den Tagessatz festlegt, berücksichtigt es die Einkommen des Täter, seine persönlichen und familiären Bedingungen, Vermögensverhältnisse und Verdienstmöglichkeiten; Der Tagessatz kann weder niedriger als 1/30 der niedrigsten monatlichen Vergütung (im Moment seiner Festlegung durch erste Instanz)  noch höher als sein Vierhundertfaches sein.

Im Jahr 2011 ändert sich die Basisvergütung. Der niedrigste Lohn wird von 1317 PLN auf 1386 PLN steigern. Dieser Betrag wurde in Verordnung des Ministerrates vom  05.10.2010 bezüglich der minimalen Arbeitsvergütung im Jahr 2011 preisgegeben  (M.P.[1] Nr. 194, Abs. 1288). In Zusammenhang damit kann der Tagessatz (bei minimalen monatlichen Vergütung, auf 1386 PLN festgelegt) von 46,20 PLN bis zum 18.480,00 PLN betragen.

Gemäß dem Steuerstrafgesetz beträgt die niedrigste mögliche Anzahl von Tagessätzen 10 und die höchste 720 (das macht also von 462,00 PLN bis zu 13.305.600,00 PLN), wobei Art. 28 § 2 sieht - wenn die Strafe außerordentlich verschärft wird (Art. 38) oder im Falle der Gesamtstrafe (Art. 39) bzw. der ständigen Verbrechen (Art 40 § 3) - die Möglichkeit vor, mit mehr Tagessätzen zu bestrafen. Diese Anzahl darf jedoch über 1080 Tagessätze nicht hinausgehen (das mach maximal 19.958.400,00 PLN). Die Anzahl von Tagessätzen der höheren Grenze des Bußgeldes, die durch die einzelnen Regelungen des Steuerstrafgesetzes in Kapiteln von 6 bis 9 vorgesehen wird, ist unterschiedlich und beträgt: 120, 180, 240, 360, 480 und 720. 

Die Unannehmlichkeit, die mit dem Bußgeld zusammenhängt, ist also bedeutsam. Die oben genannten Grenzgrößen, die über die Strafe entscheiden, beschränken nicht das Recht des Gerichtes so Strafe anzuwenden, dass - mit Berücksichtigung der Einkommen des Täters, seiner persönlichen und familiären Situation, der Vermögensverhältnissen und Verdienstmöglichkeiten - die Grundvoraussetzungen der angenommenen Regelung erfüllt und demzufolge Ziele der Pönalisierung einzelner durch das Gesetzbuch bestimmter Verhaltensweisen erreicht werden.

 


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