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Die natürlichen Personen, die keinen festen Wohnsitz auf dem Gebiet der Gemeinschaft haben, weiter als Reisende genannt, haben Recht auf die Rückerstattung der bei dem Kauf von Waren auf ihrem Gebiet bezahlten Steuer.

Die Waren müssen aber in einem unversehrten Zustand in dem Gepäck des Reisenden exportiert werden. Der feste Wohnsitz wird anhand des Passes oder eines anderen Identitätsnachweises. Die Rückerstattung der Steuer steht einem im Fall der Kraftstoffe nicht zu.

 

Als persönliches Gepäck gilt das ganze Gepäck, das der Reisende den Zollbeamten zeigen kann. Wichtig ist dabei, dass dieses Gepäck als ein Begleitgepäck am Anfang der Reise durch ein zuständiges Unternehmen registriert sein muss.

Der feste Wohnsitz legt man - nach Maßgabe des Gesetzes über Umsatzsteuer - anhand des Passes oder eines anderen Identitätsnachweises fest. Wenn diese Daten nicht dem Pass zu entnehmen sind, muss man sie einem anderen Identitätsnachweis entnehmen, z.B. einem, der dem polnischen Personalausweis entspricht. Wenn der Reisende das Gebiet der Gemeinschaft aus dem Gebiet anderes Mitgliedstaates als Polen verlässt, steht ihm die Rückzahlung der Steuer dann zu, wenn ein anderer Identitätsnachweis durch das letzte Zollamt bei dem Warenexport bestätigt wurde.

Voraussetzungen für die Rückzahlung der:

  • Die Steuer kann der Person zurückgezahlt werden, wenn sie festen Wohnsitz außerhalb der Gemeinschaft hat.
  • Die Waren müssen in unversehrtem Zustand im persönlichen Gepäck des Reisenden exportiert werden.
  • Die Waren müssen nicht später als am letzten Tag des nach dem Einkaufsdatum folgenden dritten Monats exportiert werden.
  • Die Grundlage zur Rückerstattung der Steuer ist der vom Verkäufer ausgestellte namentliche Beleg, der den bei der Lieferung der Waren bezahlten Steuerbetrag enthält.
  • Der Warenexport muss auf diesem Nachweis mit Paginier stempel des Zollamtes bestätigt werden.
  • Dem Dokument soll der Beleg aus der Kasse beigefügt werden.
  • Der Reisende kann die Rückerstattung der Steuer fordern, wenn der Betrag der eingekauften Waren mit der Steuer, der dem namentlichen Beleg zu entnehmen ist, in der Höhe von zumindest 200 PLN ist.

 


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